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Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen – TÜPrKostO1992GebVAnpV

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2001, 2060

Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1
Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. 1Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
2
1Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3
1Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4
1Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
2Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
5
1Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. 1Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2
1Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.

2Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26